IMO Class 5 - Oxidizing Agents and Organic Peroxides
Klasse 5 Oxidationsmittel und organische Peroxide
Unterklasse 5.1: Oxidationsmittel
Oxidationsmittel (Abteilung 5.1) bezeichnet ein Material, das im Allgemeinen unter Bildung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder verbessern kann.
1. Ein fester Werkstoff gilt als Werkstoff der Unterklasse 5.1, wenn seine mittlere Brenndauer bei einer Prüfung nach dem UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien kleiner oder gleich der Brenndauer eines 3:7-Kaliumbromat-Cellulose-Gemisches ist.
2. Ein flüssiges Material gilt als Material der Unterklasse 5.1, wenn es sich bei der Prüfung nach dem UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien spontan entzündet oder seine mittlere Zeit für einen Druckanstieg von 690 kPa auf 2070 kPa kleiner ist als die Zeit eines 1:1-Salpetersäure(65 Prozent)/Zellulose-Gemisches.
Unterklasse 5.2: Organische Peroxide - die meisten brennen schnell und sind empfindlich gegenüber Stößen oder Reibung
Organisches Peroxid (Abteilung 5.2) bezeichnet jede organische Verbindung, die Sauerstoff (O) in der bivalenten -O-O-Struktur enthält und als Derivat von Wasserstoffperoxid angesehen werden kann, wobei eines oder mehrere der Wasserstoffatome durch organische Reste ersetzt wurden, es sei denn, einer der folgenden Absätze gilt:
1. Der Werkstoff entspricht der Definition eines Sprengstoffs gemäß Unterabschnitt C dieses Teils, wobei er in diesem Fall als Sprengstoff einzustufen ist;
2. Es ist verboten, das Material gemäß 49CFR 172.101 dieses Unterkapitels oder 49CFR 173.21 zum Transport anzubieten;
3. Der stellvertretende Sachbearbeiter für Gefahrstoffsicherheit hat festgestellt, dass das Material keine Gefahr darstellt, die mit einem Material der Sparte 5.2 verbunden ist; oder
4. Das Material erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
1. Für Materialien, die nicht mehr als 1,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, beträgt der verfügbare Sauerstoff, berechnet nach der Gleichung in Absatz (a)(4)(ii) dieses Abschnitts, nicht mehr als 1,0 Prozent, oder
2. Für Materialien, die mehr als 1,0 Prozent, aber nicht mehr als 7,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten