IMO Class 5 - Oxidizing Agents and Organic Peroxides

Class 5 Oxidizing Agents and Organic Peroxides

Class 5.1

Subclass 5.1: Oxidizing Agent

Oxidationsmittel (Unterklasse 5.1) bedeutet ein Material, das im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen kann oder die Verbrennung anderer Materialien verstärken kann.

1. Ein festes Material wird als Unterklasse 5.1 Material eingestuft, wenn es in Übereinstimmung mit dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien geprüft ist, ist die durchschnittliche Brenndauer von weniger als oder gleich der Brenndauer eines 3.07 Kaliumbromat / Cellulose-Mischung.

2. Ein flüssiges Material wird als Unterklasse 5.1 Material eingestuft, wenn, wenn sie in Übereinstimmung mit dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien geprüft, es spontan entzündet oder seine mittlere Zeit für einen Druckanstieg von 690 kPa auf 2070 kPa geringer ist dann die Zeit eines 01.01 Salpetersäure (65 Prozent) / Cellulose-Mischung.

Class 5.2

Subclass 5.2: Organic peroxides - most will burn rapidly
and are sensitive to impact or friction

Organisches Peroxid (Klasse 5.2) ist eine organische Verbindung, die Sauerstoff (O) in der bivalente-OO-Struktur enthält und als ein Derivat von Wasserstoffperoxid sein kann, wobei ein oder mehrere der Wasserstoffatome durch organische Reste ersetzt worden sind, sofern nicht von den folgenden Absätzen gilt:

1. Das Material erfüllt die Definition einer Explosivstoff, wie in Abschnitt C von diesem Teil vorgeschrieben ist, in welchem Fall es als Sprengstoff klassifiziert werden muss.

2. Das Material wird gegen Angebot für Transport nach 49CFR 172.101 von diesem Unterkapitel oder 49CFR 173,21 verboten;

3. The Associate Administrator für Gefahrstoff-Sicherheit hat festgestellt, dass das Material keine Gefahr darstellen, die mit einem 5,2-Division Material zugeordnet ist, oder

4. Das Material erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

1. Für Materialien, die nicht mehr als 1,0 Prozent Wasserstoffperoxid, der verfügbare Sauerstoff enthalten, berechnet nach der Gleichung in Absatz (a) (4) (ii) dieses Abschnitts, ist nicht mehr als 1,0 Prozent, oder

2. Für Materialien mit mehr als 1,0 Prozent aber nicht mehr als 7,0 Prozent Wasserstoffperoxid